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(2) Die Sitzung zur Wahl des oder der Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden des Betriebsausschusses führt jener oder jene Vorsitzende eines Betriebsrates den Vorsitz, der oder die die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der oder die Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der oder die Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. § 185 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener oder jene als Vorsitzender oder Vorsitzende des Betriebsausschusses, der oder die die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
(5) Der oder die Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert hat.
(2) Die Sitzung zur Wahl des oder der Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden des Betriebsausschusses führt jener oder jene Vorsitzende eines Betriebsrates den Vorsitz, der oder die die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der oder die Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der oder die Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. § 185 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener oder jene als Vorsitzender oder Vorsitzende des Betriebsausschusses, der oder die die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
(5) Der oder die Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen oder deren Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert hat.