§ 28 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können sonderfachgleiche Departments für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden. Sonderfachfremde Departments und FachschwerpunkteReduzierte Organisationseinheiten können nur für bestimmte Fachrichtungenunter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e eingerichtet werden (§§ 5, 6, 7).

(2) Die einzelnen Abteilungen, Departments, Fachschwerpunktefachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten; dabei sind die §§ 8 bis 8e sowie die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten. Die im Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl darf vorbehaltlich des § 69 nicht überschritten werden.

(3) Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener AbteilungenSonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilungfachrichtungsbezogenen Organisationseinheit zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (§ 69).

(34) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunktenfachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit; dabei sind die einschlägigen Strukturqualitätskriterien diesbezüglich Näheres bestimmenzu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 23.02.2011 bis 19.02.2013

(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können sonderfachgleiche Departments für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden. Sonderfachfremde Departments und FachschwerpunkteReduzierte Organisationseinheiten können nur für bestimmte Fachrichtungenunter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e eingerichtet werden (§§ 5, 6, 7).

(2) Die einzelnen Abteilungen, Departments, Fachschwerpunktefachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten; dabei sind die §§ 8 bis 8e sowie die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten. Die im Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl darf vorbehaltlich des § 69 nicht überschritten werden.

(3) Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener AbteilungenSonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilungfachrichtungsbezogenen Organisationseinheit zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (§ 69).

(34) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunktenfachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit; dabei sind die einschlägigen Strukturqualitätskriterien diesbezüglich Näheres bestimmenzu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013

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