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(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.
(2) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Aufgaben, welche die Krankenanstalt nach ihrem Zweck zu erfüllen hat, und die dazu bereitgestellten Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für ambulante Untersuchung und Behandlung | |||||||||
b) | die Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes, insbesondere ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen einmalig nur über Tag oder nur über Nacht (Tages- bzw. Nachtklinik) oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß § 9 aufgenommen werden; | |||||||||
c) | den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Voraussetzungen für die Aufnahme und Entlassung; | |||||||||
d) | die Verhaltensvorgaben für die Patienten und Patientinnen sowie die Besucher und Besucherinnen; | |||||||||
e) | die Obliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere für die Leitung des ärztlichen Dienstes, der | |||||||||
f) | die Intensivierung des Gesprächs zwischen den Patienten und Patientinnen und dem ärztlichen und pflegenden Personal; | |||||||||
g) | die Festlegung einzelner Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, oder eines generellen Rauchverbotes | |||||||||
h) | Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen; | |||||||||
i) | Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei dislozierten oder standortübergreifenden fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten oder bei dislozierten Betriebsformen gemäß §§ 9b und 9c. |
(3) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 32), der Verwaltungsdirektion (§ 40) und des Pflegedienstes (§ 37) enthalten, insbesondere über die Pflicht der Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die den Führungskräften nach den §§ 32, 37 und 40 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 2 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Die Anstaltsordnung ist in der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht an einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsichtnahme aufzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.
(2) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Aufgaben, welche die Krankenanstalt nach ihrem Zweck zu erfüllen hat, und die dazu bereitgestellten Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für ambulante Untersuchung und Behandlung | |||||||||
b) | die Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes, insbesondere ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen einmalig nur über Tag oder nur über Nacht (Tages- bzw. Nachtklinik) oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß § 9 aufgenommen werden; | |||||||||
c) | den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Voraussetzungen für die Aufnahme und Entlassung; | |||||||||
d) | die Verhaltensvorgaben für die Patienten und Patientinnen sowie die Besucher und Besucherinnen; | |||||||||
e) | die Obliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere für die Leitung des ärztlichen Dienstes, der | |||||||||
f) | die Intensivierung des Gesprächs zwischen den Patienten und Patientinnen und dem ärztlichen und pflegenden Personal; | |||||||||
g) | die Festlegung einzelner Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, oder eines generellen Rauchverbotes | |||||||||
h) | Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen; | |||||||||
i) | Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei dislozierten oder standortübergreifenden fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten oder bei dislozierten Betriebsformen gemäß §§ 9b und 9c. |
(3) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 32), der Verwaltungsdirektion (§ 40) und des Pflegedienstes (§ 37) enthalten, insbesondere über die Pflicht der Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die den Führungskräften nach den §§ 32, 37 und 40 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 2 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Die Anstaltsordnung ist in der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht an einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsichtnahme aufzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013