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(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt oder eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker oder Krankenhaushygienikerin) zu bestellen; stattdessen kann auch eine sonst fachlich geeignete Person bestellt werden, die zur selbständigen Berufsausübung als Arzt oder Ärztin – in Zahnambulatorien als Zahnarzt (Zahnärztin) oder als Facharzt (Fachärztin) für Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurgie – berechtigt ist (Hygienebeauftragter oder Hygienebeauftragte). Das Beschäftigungsausmaß hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Eine gemeinsame Bestellung für mehrere Krankenanstalten ist möglich. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 ist durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygieneinstitut oder durch eine einschlägige postpromotionelle Fort- und Weiterbildung nachzuweisen.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Arztes oder der Ärztin nach Abs. 1 mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Ausübung der Krankenhaushygiene berechtigt ist, als Hygienefachkraft zu bestellen. Es kann auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eine Hygienefachkraft bestellt werden. Die Hygienefachkraft hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe und Leistungsangebot dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten ist diese Tätigkeit jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam einzurichten, dem der Arzt oder die Ärztin nach Abs. 1, die Hygienefachkraft bzw. die Hygienefachkräfte und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören insbesondere:
a) | die Erstellung eines Hygieneplanes, der alle Maßnahmen enthält, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in der Krankenanstalt und der Gesunderhaltung der Patienten und Patientinnen, der in der Krankenanstalt Beschäftigten und der Besucher und Besucherinnen dienen, sowie die Überwachung der Durchführung dieser Maßnahmen; | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, und bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten; | |||||||||
c) | die Beratung aller anderen für die Belange der Hygiene wichtigen Angelegenheiten der Krankenanstalt und die Erstattung entsprechender Vorschläge; | |||||||||
d) | die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen; die Überwachung muss nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Überwachungssystem erfolgen. | |||||||||
Die in den Angelegenheiten der lit. c gefassten Beschlüsse sind den für die Durchführung Verantwortlichen und erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen. |
Die in den Angelegenheiten der lit. c gefassten Beschlüsse sind den für die Durchführung Verantwortlichen und erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen.
(6) In selbständigen Ambulatorien obliegenkann die imFunktion des Krankenhaushygienikers oder der Krankenhaushygienikerin oder des Hygienebeauftragten oder der Hygienebeauftragten nach Abs. 1 bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leitung ausüben. Die Aufgaben des Hygieneteams nach Abs. 5 genannten Aufgabenobliegen diesfalls ebenfalls diesem Arzt oder dieser Ärztin, andernfalls dem Arzt oder der Ärztin nach Abs. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011
(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt oder eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker oder Krankenhaushygienikerin) zu bestellen; stattdessen kann auch eine sonst fachlich geeignete Person bestellt werden, die zur selbständigen Berufsausübung als Arzt oder Ärztin – in Zahnambulatorien als Zahnarzt (Zahnärztin) oder als Facharzt (Fachärztin) für Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurgie – berechtigt ist (Hygienebeauftragter oder Hygienebeauftragte). Das Beschäftigungsausmaß hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Eine gemeinsame Bestellung für mehrere Krankenanstalten ist möglich. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 ist durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygieneinstitut oder durch eine einschlägige postpromotionelle Fort- und Weiterbildung nachzuweisen.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Arztes oder der Ärztin nach Abs. 1 mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Ausübung der Krankenhaushygiene berechtigt ist, als Hygienefachkraft zu bestellen. Es kann auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eine Hygienefachkraft bestellt werden. Die Hygienefachkraft hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe und Leistungsangebot dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten ist diese Tätigkeit jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam einzurichten, dem der Arzt oder die Ärztin nach Abs. 1, die Hygienefachkraft bzw. die Hygienefachkräfte und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören insbesondere:
a) | die Erstellung eines Hygieneplanes, der alle Maßnahmen enthält, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in der Krankenanstalt und der Gesunderhaltung der Patienten und Patientinnen, der in der Krankenanstalt Beschäftigten und der Besucher und Besucherinnen dienen, sowie die Überwachung der Durchführung dieser Maßnahmen; | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, und bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten; | |||||||||
c) | die Beratung aller anderen für die Belange der Hygiene wichtigen Angelegenheiten der Krankenanstalt und die Erstattung entsprechender Vorschläge; | |||||||||
d) | die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen; die Überwachung muss nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Überwachungssystem erfolgen. | |||||||||
Die in den Angelegenheiten der lit. c gefassten Beschlüsse sind den für die Durchführung Verantwortlichen und erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen. |
Die in den Angelegenheiten der lit. c gefassten Beschlüsse sind den für die Durchführung Verantwortlichen und erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen.
(6) In selbständigen Ambulatorien obliegenkann die imFunktion des Krankenhaushygienikers oder der Krankenhaushygienikerin oder des Hygienebeauftragten oder der Hygienebeauftragten nach Abs. 1 bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leitung ausüben. Die Aufgaben des Hygieneteams nach Abs. 5 genannten Aufgabenobliegen diesfalls ebenfalls diesem Arzt oder dieser Ärztin, andernfalls dem Arzt oder der Ärztin nach Abs. 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011