Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten und Patientinnen nur von Personen gepflegt werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt sind. In einer Abteilung oder in einer sonstigenfachrichtungsbezogenen Organisationseinheit dürfen höchstens 15 % der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt werden.
(2) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen; bei deren Verhinderung muss die Vertretung durch eine qualifizierte Person aus diesem Bereich gewährleistet sein.
(3) In einer Schwerpunktkrankenanstalt und in allen sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten und Patientinnen nur von Personen gepflegt werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt sind. In einer Abteilung oder in einer sonstigenfachrichtungsbezogenen Organisationseinheit dürfen höchstens 15 % der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt werden.
(2) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen; bei deren Verhinderung muss die Vertretung durch eine qualifizierte Person aus diesem Bereich gewährleistet sein.
(3) In einer Schwerpunktkrankenanstalt und in allen sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013