§ 45 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Folgende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern für sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Abs. 2 besteht:

a)

alle Personen, die in einer Krankenanstalt oder sonst beim Rechtsträger einer Krankenanstalt beschäftigt sind oder in Ausbildung stehen;

b)

die Mitglieder der Ausbildungskommission;

c)

die Mitglieder der Ethikkommission und der Arzneimittelkommissionen.;

d)

die Mitglieder der Kinderschutzgruppen und der Opferschutzgruppen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat jede in der Krankenanstalt beschäftigte oder in Ausbildung stehende Person auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

(1) Folgende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern für sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Abs. 2 besteht:

a)

alle Personen, die in einer Krankenanstalt oder sonst beim Rechtsträger einer Krankenanstalt beschäftigt sind oder in Ausbildung stehen;

b)

die Mitglieder der Ausbildungskommission;

c)

die Mitglieder der Ethikkommission und der Arzneimittelkommissionen.;

d)

die Mitglieder der Kinderschutzgruppen und der Opferschutzgruppen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat jede in der Krankenanstalt beschäftigte oder in Ausbildung stehende Person auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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