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(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 236 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 236 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs.1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 236 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 236 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 236 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs.1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 236 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.