§ 242 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 242 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 221);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 239);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 240 und 241;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind:

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 218);

b)

Recht auf Intervention (§ 219);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 220);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 223 und 224);

e)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 221a).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden;

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 287 oder 288 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 167 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 241 und 249;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren,

a)

Recht auf Intervention (§ 219);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 220);

c)

Beratungsrecht (§ 221);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 223 und 224);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 239);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 240);

g)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 221a).

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 218 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 287 oder 288 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 242 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 221);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 239);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 240 und 241;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind:

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 218);

b)

Recht auf Intervention (§ 219);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 220);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 223 und 224);

e)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 221a).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden;

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 287 oder 288 abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 167 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 241 und 249;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren,

a)

Recht auf Intervention (§ 219);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 220);

c)

Beratungsrecht (§ 221);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 223 und 224);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 239);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 240);

g)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 221a).

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 218 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 287 oder 288 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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