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(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
(3) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein ArztbriefEntlassungsbrief anzufertigen. Er hat, soweit erforderlich,Der Entlassungsbrief soll die maßgebendenBetreuungskontinuität sicher stellen und hat in übersichtlicher Form zu enthalten: Angaben und Empfehlungen, die für eine weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendig sind, sowie notwendige Anordnungen für die weitere medizinische Betreuung zu enthalten; allfälligeAngehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder die Heilmasseure.
(4) Im Entlassungsbrief enthaltene Empfehlungen hinsichtlich derzur weiteren Medikation haben im Fall, dass die Heilmittel auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers bezogen werden, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die RichtlinieRichtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, es sei denn, dieserforderlichenfalls ist ausnahmsweise medizinisch nicht vertretbar. Erforderlichenfalls hat der Arztbrief Informationen zu enthalten, aufgrund derer eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes entfallen kann, bzw. hat die Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass eine Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger eingeholt wirdzuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.
(4) Weiters hat der Arztbrief, soweit erforderlich, dem Arzt oder der Ärztin vorbehaltene Anordnungen für Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu enthalten. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu eigenverantwortlichen Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe anzufügen.
(5) Der ArztbriefEntlassungsbrief ist
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zu übermitteln. Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin.
a) | dem Patient oder der Patientin; oder | |||||||||
b) | dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt (Zahnarzt) oder der entsprechenden Ärztin (Zahnärztin), weiters den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes sowie der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung. | |||||||||
Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin. |
(6) KannBei Patienten, die nach Hause entlassen werden sollen und weiterhin einer Betreuung bedürfen, muss der örtliche Krankenpflegeverein verständigt werden, wenn die Betreuung durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt ist und der Patient oder die Patientin der Verständigung zustimmt. Überdies ist der Träger der Mindestsicherung vor der Entlassung zu verständigen, wenn ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst überlassen werdenversorgen kann und ist auch die Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nichtkeine andere Betreuung sichergestellt, so ist der Träger der Mindestsicherung von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
(7) Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt (Zahnarzt) oder die behandelnde Ärztin (Zahnärztin) auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(8) Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011
(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
(3) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein ArztbriefEntlassungsbrief anzufertigen. Er hat, soweit erforderlich,Der Entlassungsbrief soll die maßgebendenBetreuungskontinuität sicher stellen und hat in übersichtlicher Form zu enthalten: Angaben und Empfehlungen, die für eine weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendig sind, sowie notwendige Anordnungen für die weitere medizinische Betreuung zu enthalten; allfälligeAngehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder die Heilmasseure.
(4) Im Entlassungsbrief enthaltene Empfehlungen hinsichtlich derzur weiteren Medikation haben im Fall, dass die Heilmittel auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers bezogen werden, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die RichtlinieRichtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, es sei denn, dieserforderlichenfalls ist ausnahmsweise medizinisch nicht vertretbar. Erforderlichenfalls hat der Arztbrief Informationen zu enthalten, aufgrund derer eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes entfallen kann, bzw. hat die Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass eine Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger eingeholt wirdzuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.
(4) Weiters hat der Arztbrief, soweit erforderlich, dem Arzt oder der Ärztin vorbehaltene Anordnungen für Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu enthalten. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu eigenverantwortlichen Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe anzufügen.
(5) Der ArztbriefEntlassungsbrief ist
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zu übermitteln. Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin.
a) | dem Patient oder der Patientin; oder | |||||||||
b) | dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt (Zahnarzt) oder der entsprechenden Ärztin (Zahnärztin), weiters den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes sowie der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung. | |||||||||
Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin. |
(6) KannBei Patienten, die nach Hause entlassen werden sollen und weiterhin einer Betreuung bedürfen, muss der örtliche Krankenpflegeverein verständigt werden, wenn die Betreuung durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt ist und der Patient oder die Patientin der Verständigung zustimmt. Überdies ist der Träger der Mindestsicherung vor der Entlassung zu verständigen, wenn ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst überlassen werdenversorgen kann und ist auch die Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nichtkeine andere Betreuung sichergestellt, so ist der Träger der Mindestsicherung von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
(7) Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt (Zahnarzt) oder die behandelnde Ärztin (Zahnärztin) auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(8) Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011