§ 252 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Bundesland Kärnten wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden

Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee

Klagenfurt Land

Feldkirchen

St§ 252 K-LAO seit 30.06.2022 weggefallen. Veit an der Glan

Völkermarkt

Wolfsberg

eine Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

und für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden

Villach Stadt

Villach Land

Spittal an der Drau

Hermagor

eine Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Villach errichtet. Nach Bedarf können durch Verordnung der Landesregierung weitere Einigungskommissionen errichtet werden.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstnehmer und Dienstgeber bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmitglied) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Einigungskommission von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite eine ungleiche Anzahl Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, daß auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende, die Personen der Auszuscheidenden werden durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der Einigungskommission stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.

(4) Den Mitgliedern der Einigungskommission steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, festgelegt ist.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Bestimmungen über die Geschäftsordnung und das Verfahren vor den Einigungskommissionen durch Verordnung zu treffen. Soweit nicht anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Entscheidung der Einigungskommission ist endgültig.

(6) Die aus der Tätigkeit der Einigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.

(7) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Einigungskommissionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 24.11.1995 bis 30.06.2022
(1) Im Bundesland Kärnten wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden

Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee

Klagenfurt Land

Feldkirchen

St§ 252 K-LAO seit 30.06.2022 weggefallen. Veit an der Glan

Völkermarkt

Wolfsberg

eine Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

und für den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden

Villach Stadt

Villach Land

Spittal an der Drau

Hermagor

eine Einigungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Villach errichtet. Nach Bedarf können durch Verordnung der Landesregierung weitere Einigungskommissionen errichtet werden.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstnehmer und Dienstgeber bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmitglied) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Einigungskommission von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite eine ungleiche Anzahl Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, daß auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende, die Personen der Auszuscheidenden werden durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der Einigungskommission stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.

(4) Den Mitgliedern der Einigungskommission steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, festgelegt ist.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Bestimmungen über die Geschäftsordnung und das Verfahren vor den Einigungskommissionen durch Verordnung zu treffen. Soweit nicht anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Entscheidung der Einigungskommission ist endgültig.

(6) Die aus der Tätigkeit der Einigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.

(7) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Einigungskommissionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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