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(1a) Ein Mitglied der Obereinigungskommission scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Obereinigungskommission abzuberufen, wenn
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(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
(1a) Ein Mitglied der Obereinigungskommission scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Obereinigungskommission abzuberufen, wenn
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(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.