§ 255 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 255 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern und aus acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung bestellt. Von den acht Mitgliedern und ihren Ersatzmitgliedern entfallen vier Vertreter (Ersatzmitglieder) auf die land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Vertreter (Ersatzmitglieder) auf die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 2 sinngemäß.

(1a) Ein Mitglied der Obereinigungskommission scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Obereinigungskommission abzuberufen, wenn

a)

dies vom Mitglied verlangt wird;

b)

das Mitglied aus der gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvereinigung (§ 252 Abs. 2) ausscheidet, der es zuzurechnen ist;

c)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;

d)

das Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder zur Amtsausübung dauernd unfähig wird, oder

e)

das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.02.2010 bis 09.08.2021
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 255 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern und aus acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung bestellt. Von den acht Mitgliedern und ihren Ersatzmitgliedern entfallen vier Vertreter (Ersatzmitglieder) auf die land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Vertreter (Ersatzmitglieder) auf die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 2 sinngemäß.

(1a) Ein Mitglied der Obereinigungskommission scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Obereinigungskommission abzuberufen, wenn

a)

dies vom Mitglied verlangt wird;

b)

das Mitglied aus der gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvereinigung (§ 252 Abs. 2) ausscheidet, der es zuzurechnen ist;

c)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;

d)

das Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder zur Amtsausübung dauernd unfähig wird, oder

e)

das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

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