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(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung für die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.
(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung für die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.