§ 260 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 § 260 K-LAObis 7 sinngemäß seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung für die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Hinsichtlich der Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 § 260 K-LAObis 7 sinngemäß seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung für die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

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