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(2) Die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben für Dienstscheine (§ 7), Bestätigungen nach §§ 44a Abs. 4 und 44b Abs. 8, Zeugnisse gemäß § 122 Abs. 2, Lehrzeugnisse (§ 152 Abs. 4) und Lehrverträge (§ 153) ergibt sich aus Artikel II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287.
(2) Die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben für Dienstscheine (§ 7), Bestätigungen nach §§ 44a Abs. 4 und 44b Abs. 8, Zeugnisse gemäß § 122 Abs. 2, Lehrzeugnisse (§ 152 Abs. 4) und Lehrverträge (§ 153) ergibt sich aus Artikel II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287.