§ 262 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 262 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 262 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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