Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform
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(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten seit 09.08.2021 weggefallen.
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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform
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(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform
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(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten seit 09.08.2021 weggefallen.