§ 266 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit gemäß § 271 lit§ 266 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. a mit den Organen der Dienstnehmerschaft, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 272 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 272 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 280 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 294 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 306) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 307) gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit gemäß § 271 lit§ 266 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. a mit den Organen der Dienstnehmerschaft, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 272 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 272 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 280 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 294 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 306) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 307) gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

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