§ 280 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 275 Abs. 3§ 280 K-LAO) seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss

(§ 274 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 274 und 275 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 09.04.2009 bis 09.08.2021
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 275 Abs. 3§ 280 K-LAO) seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss

(§ 274 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 274 und 275 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

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