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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 290 und 291 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 291).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 290 und 291 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 291).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.