§ 300 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

a)

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

b)

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 285 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 282§ 300 K-LAO, 287 und 288 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt seit 09.08.2021 weggefallen. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 13.12.2017 bis 09.08.2021
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

a)

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

b)

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 285 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 282§ 300 K-LAO, 287 und 288 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt seit 09.08.2021 weggefallen. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.

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