§ 99 V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 lit§ 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 lit§ 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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