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(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 264 Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitzeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(1b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2) Wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sowie als Dienstgeber oder Dienstgeberin einen Arbeitsplatz entgegen den Geboten des § 25 ausschreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn ein Stellenwerber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.
(5) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 69, 119, 182 Abs. 3, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1, 239 Abs. 3, 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 246, und das Betriebsratsmitglied, das gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 244 Abs. 4 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen.
(6) Die Bestrafung von Übertretungen gemäß Abs. 5 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
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(7) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1 und 4, 282 Abs. 2, 284 Abs. 3, 285 Abs. 3, 288 Abs. 2, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4, und der Dienstnehmervertreter, der gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 306 Abs. 1 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2200 Euro zu bestrafen.
(8) Die Bestrafung der Übertretungen gemäß Abs. 7 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
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(9) Auf Strafverfahren nach Abs. 4, 6 und 8 ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.
(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 264 Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitzeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(1b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2) Wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sowie als Dienstgeber oder Dienstgeberin einen Arbeitsplatz entgegen den Geboten des § 25 ausschreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn ein Stellenwerber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.
(5) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 69, 119, 182 Abs. 3, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1, 239 Abs. 3, 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 246, und das Betriebsratsmitglied, das gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 244 Abs. 4 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen.
(6) Die Bestrafung von Übertretungen gemäß Abs. 5 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
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(7) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1 und 4, 282 Abs. 2, 284 Abs. 3, 285 Abs. 3, 288 Abs. 2, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4, und der Dienstnehmervertreter, der gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 306 Abs. 1 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2200 Euro zu bestrafen.
(8) Die Bestrafung der Übertretungen gemäß Abs. 7 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
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(9) Auf Strafverfahren nach Abs. 4, 6 und 8 ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.