§ 309 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 79 § 309 K-LAObis 85b, 96, 99 Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 3 bis 5, 100 bis 102, 104 bis 106, 107 Abs. 4 bis 7, 108 bis 110, 112 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3, 113 bis 116r, 116s Abs. 2 bis 4 und 8, 116t, 116u Abs. 2 bis 5, 116v Abs. 1, 4 und 5, 116y Abs. 1 und 4 sowie Abs. 5 bis 10, 116z Abs. 4 bis 6, 120 bis 121a, 122 Abs. 1, 3 und 6, 123 Abs. 1 bis 3 und 5, 124, 124a Abs. 2, 125 bis 126a, 135 bis 138, 140 Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, 141 Abs. 3, 155 Abs. 2, 262 und 264, und der Dienstnehmer, der gegen die Vorschrift des § 111 Abs. 1 bis 5 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 264 Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitzeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(1b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

a)

der §§ 63 Abs. 2 bis 4, 63a sowie 63g mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 10.000 Euro,

b)

des § 63f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro,

c)

der §§ 63d Abs. 1 bis 3, 63f Abs. 1 sowie 63i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis 2.000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2) Wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sowie als Dienstgeber oder Dienstgeberin einen Arbeitsplatz entgegen den Geboten des § 25 ausschreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn ein Stellenwerber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.

(5) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 69, 119, 182 Abs. 3, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1, 239 Abs. 3, 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 246, und das Betriebsratsmitglied, das gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 244 Abs. 4 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen.

(6) Die Bestrafung von Übertretungen gemäß Abs. 5 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

des § 182 Abs. 3 der Wahlvorstand,

b)

der §§ 69, 119, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1 und 246 der Betriebsrat,

c)

des § 239 Abs. 2 oder des § 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 242 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

d)

des § 244 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(7) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1 und 4, 282 Abs. 2, 284 Abs. 3, 285 Abs. 3, 288 Abs. 2, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4, und der Dienstnehmervertreter, der gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 306 Abs. 1 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2200 Euro zu bestrafen.

(8) Die Bestrafung der Übertretungen gemäß Abs. 7 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1, 283 Abs. 3, 285 Abs. 3, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

b)

der §§ 276 Abs. 4 und 282 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

c)

des § 288 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 288 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

d)

des § 306 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(9) Auf Strafverfahren nach Abs. 4, 6 und 8 ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 79 § 309 K-LAObis 85b, 96, 99 Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 3 bis 5, 100 bis 102, 104 bis 106, 107 Abs. 4 bis 7, 108 bis 110, 112 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3, 113 bis 116r, 116s Abs. 2 bis 4 und 8, 116t, 116u Abs. 2 bis 5, 116v Abs. 1, 4 und 5, 116y Abs. 1 und 4 sowie Abs. 5 bis 10, 116z Abs. 4 bis 6, 120 bis 121a, 122 Abs. 1, 3 und 6, 123 Abs. 1 bis 3 und 5, 124, 124a Abs. 2, 125 bis 126a, 135 bis 138, 140 Abs. 3 und Abs. 4 Z 2, 141 Abs. 3, 155 Abs. 2, 262 und 264, und der Dienstnehmer, der gegen die Vorschrift des § 111 Abs. 1 bis 5 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 264 Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitzeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(1b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

a)

der §§ 63 Abs. 2 bis 4, 63a sowie 63g mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 10.000 Euro,

b)

des § 63f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro,

c)

der §§ 63d Abs. 1 bis 3, 63f Abs. 1 sowie 63i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis 2.000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2) Wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts sowie als Dienstgeber oder Dienstgeberin einen Arbeitsplatz entgegen den Geboten des § 25 ausschreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn ein Stellenwerber binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.

(5) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 69, 119, 182 Abs. 3, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1, 239 Abs. 3, 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 246, und das Betriebsratsmitglied, das gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 244 Abs. 4 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen.

(6) Die Bestrafung von Übertretungen gemäß Abs. 5 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

des § 182 Abs. 3 der Wahlvorstand,

b)

der §§ 69, 119, 218 Z 3, 229 Abs. 3 und 4, 233, 234 Abs. 1 und 246 der Betriebsrat,

c)

des § 239 Abs. 2 oder des § 240 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 242 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

d)

des § 244 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(7) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1 und 4, 282 Abs. 2, 284 Abs. 3, 285 Abs. 3, 288 Abs. 2, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4, und der Dienstnehmervertreter, der gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 306 Abs. 1 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2200 Euro zu bestrafen.

(8) Die Bestrafung der Übertretungen gemäß Abs. 7 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273 Abs. 5, 276 Abs. 1, 283 Abs. 3, 285 Abs. 3, 292 Abs. 1 und 308 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

b)

der §§ 276 Abs. 4 und 282 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

c)

des § 288 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 288 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

d)

des § 306 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(9) Auf Strafverfahren nach Abs. 4, 6 und 8 ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.

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