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(1a) (entfällt)
(2) (entfällt)
(3) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die SCE-Verordnung sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (“Societas Cooperativa Europea” - SCE), ABl Nr L 207 vom 22§ 311 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 7. 2003, S 1, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 91/533/EWG über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S 32.
(5) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.
(1a) (entfällt)
(2) (entfällt)
(3) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die SCE-Verordnung sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (“Societas Cooperativa Europea” - SCE), ABl Nr L 207 vom 22§ 311 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 7. 2003, S 1, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 91/533/EWG über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S 32.
(5) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.