§ 106 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer

a)

eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt;

b)

eine Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt;

c)

eine der im Abs. 2 angeführten Verfehlungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Patienten oder Patientinnen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer

a)

die Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 lit2 . eerster Satz oder gemäß § 51 Abs. 6 zweiter Satz verletzt;

b)

die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung ändert;

c)

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder die Krankenanstalt auflässt;

d)

es unterlässt, die für Änderungen der Anstaltsordnung erforderliche Genehmigung zu erwirken, oder wer der Verpflichtung, die Anstaltsordnung aufzulegen, nicht nachkommt;

e)

gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung in gröblicher Weise verstößt;

f)

den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;

g)

in der Krankenanstalt eine über die Dienstobliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehende ärztliche Tätigkeit (Privatpraxis) ausübt;

h)

unbefugt eine Berufsbezeichnung oder eine andere Bezeichnung im Sinne des § 32 Abs. 9 führt;

i)

eine ihm in diesem Gesetz auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt;

j)

einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt;

k)

der Werbebeschränkung zuwiderhandelt;

l)

entgegen der Verordnung über Strukturqualitätskriterien nicht fristgerecht die Strukturqualitätskriterien erfüllt;

m)

entgegen der Verordnung zum Nahtstellenmanagement nicht fristgerecht die Vorgaben erfüllt;

n)

entgegen § 28a Abs. 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält;

o)

einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält, der nicht dem § 28a Abs. 3 entspricht.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis h und j bis mo sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

a)

wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist oder

b)

wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.

(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 46/2013

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.09.2013

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer

a)

eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt;

b)

eine Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt;

c)

eine der im Abs. 2 angeführten Verfehlungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Patienten oder Patientinnen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer

a)

die Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 lit2 . eerster Satz oder gemäß § 51 Abs. 6 zweiter Satz verletzt;

b)

die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung ändert;

c)

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder die Krankenanstalt auflässt;

d)

es unterlässt, die für Änderungen der Anstaltsordnung erforderliche Genehmigung zu erwirken, oder wer der Verpflichtung, die Anstaltsordnung aufzulegen, nicht nachkommt;

e)

gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung in gröblicher Weise verstößt;

f)

den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;

g)

in der Krankenanstalt eine über die Dienstobliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehende ärztliche Tätigkeit (Privatpraxis) ausübt;

h)

unbefugt eine Berufsbezeichnung oder eine andere Bezeichnung im Sinne des § 32 Abs. 9 führt;

i)

eine ihm in diesem Gesetz auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt;

j)

einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt;

k)

der Werbebeschränkung zuwiderhandelt;

l)

entgegen der Verordnung über Strukturqualitätskriterien nicht fristgerecht die Strukturqualitätskriterien erfüllt;

m)

entgegen der Verordnung zum Nahtstellenmanagement nicht fristgerecht die Vorgaben erfüllt;

n)

entgegen § 28a Abs. 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält;

o)

einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält, der nicht dem § 28a Abs. 3 entspricht.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis h und j bis mo sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

a)

wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist oder

b)

wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.

(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 46/2013

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