Anl. 2 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 38 bis 45a und §§ 131 bis 133, in der Fassung dieses Gesetzes, sowie § 108 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2000, gelten für Ansprüche der Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben.

(2) Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 1 enden nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 2001 und der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen, erst vier Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes.

(3) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 116s Abs. 6 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis zu 25 Dienstnehmern das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 265 Abs. 1 und 5 an die Stelle der Beträge „150 Euro“, „1100 Euro“ und „2200 Euro“ die Beträge „S 2000,-“, „S 15.000,-“ und „S 30.000,-“.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl Nr L 145 vom 19. 6. 1996, S 4), geändert und ausgedehnt durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl Nr L 10 vom 16. 1. 1998, S 24), umgesetzt.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 53/2002)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 45a, §§ 52 Abs. 8 und 9, 92 Abs. 5, 97 AbsAnl. 2 und §§ 131 bis 132e, in der Fassung dieses Gesetzes, gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dezember 2001 geboren wurden.

(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Gesetzes ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 44a Abs. 2 und 3 bzw. 132d, in der Fassung dieses Gesetzes, vereinbaren.

(5) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen nicht anderes vereinbaren.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 59/2003 idF LGBl Nr 57/2014)

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes 3b., in der Fassung dieses Gesetzes, gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.

(2) § 52 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, ist § 52 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

(3) § 52 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

a)

aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2002 (10. Juli 2002) anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2002, oder des § 115 des GmbH-Gesetzes, RGBl Nr 58/1906, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.

(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des Abschnittes 3b dieses Gesetzes anstelle des § 52 festgelegt werden.

(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtages fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 52 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 62l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen.

(7) Auf die in die MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften findet der Abschnitt 3b dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Maß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 6) hinausgeht.

(9) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 62l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 104/2005)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 22 bis 26 und 29 bis 38 dieses Gesetzes gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 44c, 44d oder 132e der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, in der Fassung vor Artikel I dieses Gesetzes.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Bestimmungen der §§ 44c bis 44k und 132e bis 132m dieses Gesetzes verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 124 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 124 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(4) Bei der Gleichbehandlungskommission zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß § 27 Abs. 2 lit. f sind für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu bestellen.

(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl Nr L 180 vom 19. 7. 2000,

S 22;

b)

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2.12. 2000, S 16;

c)

Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl Nr L 269 vom 5. 10. 2002, S 15.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 104/2005)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend vom Abs. 1

a)

ist Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) dieses Gesetzes auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach Kundmachung dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

b)

gelten Artikel I Z 20 (Entfall des § 97) und Z 21 (betreffend § 98) ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt;

c)

tritt Artikel I Z 44 (betreffend § 116y Abs. 5 bis 10) mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft.

(3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.

(4) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) dieses Gesetzes vorsehen.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. I Z 11 (betreffend § 46 Abs. 1a).

(6) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. 7. 1999, S 43;

b)

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. 3. 2001, S 16;

c)

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 177 vom 6. 7. 2002, S 13;

d)

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/39/EWG), ABl Nr L 42 vom 15. 2. 2003, S 38.

Übergangsrecht

Artikel III

(LGBl Nr 12/2006)

(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 62f Abs. 1a (betreffend Artikel II Z 2) kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021

(1) Die §§ 38 bis 45a und §§ 131 bis 133, in der Fassung dieses Gesetzes, sowie § 108 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2000, gelten für Ansprüche der Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben.

(2) Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 1 enden nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 2001 und der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen, erst vier Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes.

(3) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 116s Abs. 6 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis zu 25 Dienstnehmern das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 265 Abs. 1 und 5 an die Stelle der Beträge „150 Euro“, „1100 Euro“ und „2200 Euro“ die Beträge „S 2000,-“, „S 15.000,-“ und „S 30.000,-“.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl Nr L 145 vom 19. 6. 1996, S 4), geändert und ausgedehnt durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl Nr L 10 vom 16. 1. 1998, S 24), umgesetzt.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 53/2002)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 45a, §§ 52 Abs. 8 und 9, 92 Abs. 5, 97 AbsAnl. 2 und §§ 131 bis 132e, in der Fassung dieses Gesetzes, gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dezember 2001 geboren wurden.

(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Gesetzes ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 44a Abs. 2 und 3 bzw. 132d, in der Fassung dieses Gesetzes, vereinbaren.

(5) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen nicht anderes vereinbaren.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 59/2003 idF LGBl Nr 57/2014)

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes 3b., in der Fassung dieses Gesetzes, gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.

(2) § 52 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, ist § 52 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

(3) § 52 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

a)

aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2002 (10. Juli 2002) anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2002, oder des § 115 des GmbH-Gesetzes, RGBl Nr 58/1906, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.

(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des Abschnittes 3b dieses Gesetzes anstelle des § 52 festgelegt werden.

(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtages fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 52 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 62l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen.

(7) Auf die in die MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften findet der Abschnitt 3b dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Maß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 6) hinausgeht.

(9) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 62l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 104/2005)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 3, 22 bis 26 und 29 bis 38 dieses Gesetzes gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 44c, 44d oder 132e der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, in der Fassung vor Artikel I dieses Gesetzes.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Bestimmungen der §§ 44c bis 44k und 132e bis 132m dieses Gesetzes verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 124 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 124 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

(4) Bei der Gleichbehandlungskommission zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß § 27 Abs. 2 lit. f sind für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu bestellen.

(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl Nr L 180 vom 19. 7. 2000,

S 22;

b)

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2.12. 2000, S 16;

c)

Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl Nr L 269 vom 5. 10. 2002, S 15.

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 104/2005)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend vom Abs. 1

a)

ist Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) dieses Gesetzes auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach Kundmachung dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;

b)

gelten Artikel I Z 20 (Entfall des § 97) und Z 21 (betreffend § 98) ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt;

c)

tritt Artikel I Z 44 (betreffend § 116y Abs. 5 bis 10) mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft.

(3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.

(4) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Artikel I Z 5 (betreffend § 33 Abs. 1) dieses Gesetzes vorsehen.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. I Z 11 (betreffend § 46 Abs. 1a).

(6) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. 7. 1999, S 43;

b)

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. 3. 2001, S 16;

c)

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 177 vom 6. 7. 2002, S 13;

d)

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/39/EWG), ABl Nr L 42 vom 15. 2. 2003, S 38.

Übergangsrecht

Artikel III

(LGBl Nr 12/2006)

(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 62f Abs. 1a (betreffend Artikel II Z 2) kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam werden.

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