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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27Anl. November 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl3 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Nr. L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, umgesetzt.
Übergangsrecht
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 11 (§ 62p) gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt wird. Wurde eine Begleitung schwersterkrankter Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt, können der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) Artikel I Z 26 (§ 180 Abs. 1), in der Fassung dieses Gesetzes, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erfolgt.
(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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Übergangsrecht
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27Anl. November 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl3 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Nr. L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, umgesetzt.
Übergangsrecht
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 11 (§ 62p) gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt wird. Wurde eine Begleitung schwersterkrankter Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt, können der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) Artikel I Z 26 (§ 180 Abs. 1), in der Fassung dieses Gesetzes, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erfolgt.
(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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Übergangsrecht
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.