Anl. 4 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, treten Artikel II und III dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Z 14, betreffend § 69g AbsAnl. 1, gilt nur für Auslandspräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angetreten werden.

(3) § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) laufende Bildungskarenzen.

(4) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(5) § 62f Abs. 1 zweiter Satz der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 findet auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Art. II Z 21 (§ 62na) keine Anwendung.

(6) Art. II Z 21 (§ 62na) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.1) bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 102/2010)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Für Bildungskarenzen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) vereinbart werden, kommen § 62a Abs. 1 und Abs. 1a nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur Anwendung:

a)

§ 62a Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten:„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.“

b)

§ 62 Abs. 1a erster Satz lautet:„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt.“

(3) Abs. 2 gilt nur für vor dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 64/2011)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel I Z 12 (§ 59 Abs. 2) findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 33/2012)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

ÜbergangsrechtArtikel IV Abs. 5(LGBl Nr 29/2013)

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

ÜbergangsrechtArtikel CXV(LGBl Nr 85/2013)Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Artikel IV(LGBl Nr 57/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes ist, soweit es sich auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 62o, 62p oder 62s bezieht, auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt § 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die §§ 41, 42, 43 Abs. 1 lit. b, 44j, 45, 132b, 132c sowie 132l K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Eltern, deren Kinder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen werdenseit 30.06.2022 weggefallen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannte Lehrberechtigte und Ausbilder gelten als persönlich und fachlich geeignet zur Ausbildung von Lehrlingen im Sinne dieses Gesetzes.

Artikel IV(LGBl Nr 56/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 13/2016)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel I Z 4 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 77/2017)

(1) § 16 Abs. 2, § 16a und § 63f Abs. 2 bis 4 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, weiter anzuwenden.

(2) Art. I Z 6 und 8 gilt für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S 8, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 50/2018)

(1) § 33 Abs. 1 und Abs. 4 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Dienstverhinderungen sind Art. I Z 1 und 2 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.

(2) § 36 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 K-LAO 1995 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 K-LAO 1995 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

(3) § 49 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

Artikel III(LGBl Nr 109/2019)

(1) § 7a K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.

(2) § 44c Abs. 1, § 44d, § 44e Abs. 5, 6 und 10, § 44f Abs. 1 und § 44g Abs. 1 K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 132e Abs. 1, § 132f, § 132g Abs. 5, 6 und 11, § 132h und § 132i K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(3) § 44b K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

(4) § 45c K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.

(5) § 45c K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 45c Abs. 3 K-LAO 1995 unterschritten werden.

(6) § 62r Abs. 4a und § 62s Abs. 4a K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.

(7) § 311 Abs. 1 bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(8) Artikel II tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(9) Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 24.12.2019 bis 30.06.2022
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, treten Artikel II und III dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II Z 14, betreffend § 69g AbsAnl. 1, gilt nur für Auslandspräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angetreten werden.

(3) § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) laufende Bildungskarenzen.

(4) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(5) § 62f Abs. 1 zweiter Satz der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 findet auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Art. II Z 21 (§ 62na) keine Anwendung.

(6) Art. II Z 21 (§ 62na) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.1) bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 102/2010)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Für Bildungskarenzen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) vereinbart werden, kommen § 62a Abs. 1 und Abs. 1a nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur Anwendung:

a)

§ 62a Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten:„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.“

b)

§ 62 Abs. 1a erster Satz lautet:„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt.“

(3) Abs. 2 gilt nur für vor dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 64/2011)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel I Z 12 (§ 59 Abs. 2) findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eröffnet oder wieder aufgenommen werden.

ÜbergangsrechtArtikel II(LGBl Nr 33/2012)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

ÜbergangsrechtArtikel IV Abs. 5(LGBl Nr 29/2013)

(5) Mit Artikel II dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 5.12.2008, S 9, umgesetzt.

ÜbergangsrechtArtikel CXV(LGBl Nr 85/2013)Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Artikel IV(LGBl Nr 57/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes ist, soweit es sich auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 62o, 62p oder 62s bezieht, auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt § 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die §§ 41, 42, 43 Abs. 1 lit. b, 44j, 45, 132b, 132c sowie 132l K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Eltern, deren Kinder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen werdenseit 30.06.2022 weggefallen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannte Lehrberechtigte und Ausbilder gelten als persönlich und fachlich geeignet zur Ausbildung von Lehrlingen im Sinne dieses Gesetzes.

Artikel IV(LGBl Nr 56/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.

(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 13/2016)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel I Z 4 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 77/2017)

(1) § 16 Abs. 2, § 16a und § 63f Abs. 2 bis 4 sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben, weiter anzuwenden.

(2) Art. I Z 6 und 8 gilt für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S 8, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 50/2018)

(1) § 33 Abs. 1 und Abs. 4 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Dienstverhinderungen sind Art. I Z 1 und 2 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.

(2) § 36 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 K-LAO 1995 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 K-LAO 1995 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

(3) § 49 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

Artikel III(LGBl Nr 109/2019)

(1) § 7a K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.

(2) § 44c Abs. 1, § 44d, § 44e Abs. 5, 6 und 10, § 44f Abs. 1 und § 44g Abs. 1 K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 132e Abs. 1, § 132f, § 132g Abs. 5, 6 und 11, § 132h und § 132i K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(3) § 44b K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

(4) § 45c K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.

(5) § 45c K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 45c Abs. 3 K-LAO 1995 unterschritten werden.

(6) § 62r Abs. 4a und § 62s Abs. 4a K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.

(7) § 311 Abs. 1 bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(8) Artikel II tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(9) Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.

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