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(2) Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen Stellvertreters) oder eines weiteren von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) einer Kommission vorzeitig, so hat die Landesregierung eine Neubestellung durchzuführen§ 10 Oö. § 6 gilt sinngemäßLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.
(2) Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen Stellvertreters) oder eines weiteren von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) einer Kommission vorzeitig, so hat die Landesregierung eine Neubestellung durchzuführen§ 10 Oö. § 6 gilt sinngemäßLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen.