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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das O.ö§ 12 Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977, LGBlLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1980 nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft.
(3) Die in diesem Gesetz genannten Kommissionen sind erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bilden. Mit dem Zeitpunkt der Bildung dieser Kommissionen endet die Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten Kommissionen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das O.ö§ 12 Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977, LGBlLLDHG 1988 seit 31.12.2013 weggefallen. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1980 nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz außer Kraft.
(3) Die in diesem Gesetz genannten Kommissionen sind erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bilden. Mit dem Zeitpunkt der Bildung dieser Kommissionen endet die Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten Kommissionen.