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(1) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Regelungen über die Förderung, den Abfallwirtschaftsplan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, jene über Gebühren auch für Problemstoffe.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind.
(3) Ein über die Abs. 1 und 2 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 18a.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
(1) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Regelungen über die Förderung, den Abfallwirtschaftsplan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, jene über Gebühren auch für Problemstoffe.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind.
(3) Ein über die Abs. 1 und 2 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 18a.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018