§ 6 Oö. ADI § 6

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:

1.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

2.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,

5.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:

1.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,

2.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

3.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,

5.

wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)

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