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(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
1. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, | |||||||||
2. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
3. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
4. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde, | |||||||||
5. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 108/2011) |
(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)
(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
1. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, | |||||||||
2. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
3. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ, | |||||||||
4. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde, | |||||||||
5. | wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 108/2011) |
(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm.: LGBl.Nr. 86/2006, 90/2013, 95/2017)