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(2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für
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(3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.
(4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.
(5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit
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(6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 entstehen.
(7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.
(9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 anderes ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023
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(2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für
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(3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.
(4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.
(5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit
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(6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 entstehen.
(7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.
(9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 anderes ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023