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(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendetverarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.
(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, festgelegte Bedeutung. Unter „Datenverwendung“ oder „Verwendung von Daten“ sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.
(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendetverarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.
(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, festgelegte Bedeutung. Unter „Datenverwendung“ oder „Verwendung von Daten“ sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.
(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |