§ 9 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

a)

die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,

b)

die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,

c)

die Übernahmsorte und Sammelstellen,

d)

das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,

e)

die Abfuhrtermine.

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 57) nicht entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 25.01.2006 bis 11.09.2012

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

a)

die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,

b)

die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,

c)

die Übernahmsorte und Sammelstellen,

d)

das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,

e)

die Abfuhrtermine.

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 57) nicht entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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