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(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin oder des Einschreiters, in welchem das Begehren aufDie Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen isthaben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, ist hierüber ein Bescheideinschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu erlassen, wennsein.
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(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außerWerden Dokumente, die sich im FallBesitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen istDokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.
(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig
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(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin oder des Einschreiters, in welchem das Begehren aufDie Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen isthaben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, ist hierüber ein Bescheideinschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu erlassen, wennsein.
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(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außerWerden Dokumente, die sich im FallBesitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen istDokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.
(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig
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(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)