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(1) Zum ZweckÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Ehrungen sind das AmtForschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Landesregierung„standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und die Gemeinden berechtigtdem Schutz personenbezogener Daten, folgende personenbezogene Datenunter Berücksichtigung von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personenlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu verarbeiten:machen.
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(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018LGBl. Nr. 67/2021)
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018)
(1) Zum ZweckÖffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Ehrungen sind das AmtForschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Landesregierung„standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und die Gemeinden berechtigtdem Schutz personenbezogener Daten, folgende personenbezogene Datenunter Berücksichtigung von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personenlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu verarbeiten:machen.
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(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind.
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018LGBl. Nr. 67/2021)
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018)