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a) | Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt; weiters, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird; | |||||||||
b) | Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind; | |||||||||
c) | Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind; | |||||||||
d) | Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind; | |||||||||
| Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind | |||||||||
f) | Dokumente, die | |||||||||
g) | Dokumente, die | |||||||||
h) |
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i) | Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach lit. h ausgenommen sind; | |||||||||
j) | Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind; | |||||||||
k) | Logos, Wappen und Insignien enthalten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021
a) | Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt; weiters, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird; | |||||||||
b) | Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind; | |||||||||
c) | Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind; | |||||||||
d) | Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind; | |||||||||
| Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind | |||||||||
f) | Dokumente, die | |||||||||
g) | Dokumente, die | |||||||||
h) |
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i) | Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach lit. h ausgenommen sind; | |||||||||
j) | Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind; | |||||||||
k) | Logos, Wappen und Insignien enthalten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021