Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
(3) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.
(4) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
(5) Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Pauschbeträge gemäß Abs. 1 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
(3) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.
(4) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
(5) Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.