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Legende:
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(2) Für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Oö. ChG oder von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, oder von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden, muss die Tagesmutter bzwTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben.
(3) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.
(2) Für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Oö. ChG oder von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, oder von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden, muss die Tagesmutter bzwTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben.
(3) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.