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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht21. ein Bauprodukt in Verkehr bringt, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14, 16, 18 bis 20 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 bis 15, 16, 18 und 20 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 19 und 20 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14 und 20 bezieht oder deren Etiketten und Produktblätter nicht den VorschriftenAnforderungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entsprechen, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden§ 21f entspricht.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht21. ein Bauprodukt in Verkehr bringt, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14, 16, 18 bis 20 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 bis 15, 16, 18 und 20 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8, 19 und 20 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 11, 13, 14 und 20 bezieht oder deren Etiketten und Produktblätter nicht den VorschriftenAnforderungen nach Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entsprechen, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden§ 21f entspricht.