§ 4 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Tagesmüttern bzw§ 4 . Tagesvätern müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehenTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.

(3) Von Tieren darf keine Gefährdung der Kinder ausgehen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Tagesmüttern bzw§ 4 . Tagesvätern müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehenTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.

(3) Von Tieren darf keine Gefährdung der Kinder ausgehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten