§ 5 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen§ 5 . Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn

1.

im eigenen Haushalt mehr als zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung eigener Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;

2.

in sonstigen Räumlichkeiten mehr als zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;

3.

mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 betreuten Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden.

TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen§ 5 . Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn

1.

im eigenen Haushalt mehr als zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung eigener Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;

2.

in sonstigen Räumlichkeiten mehr als zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;

3.

mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 betreuten Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden.

TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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