§ 7 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter.
  2. (2)Absatz 2Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:Eine Förderung gemäß Absatz eins, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß § 14.Die Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß Paragraph 14,
    2. 2.Ziffer 2Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 ein.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß Paragraph 15, ein.
    3. 3.Ziffer 3Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im § 10 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im Paragraph 10, definierten Normkosten pro Kind und Jahr.
    4. 4.Ziffer 4Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
    5. 5.Ziffer 5Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden.
    6. 6.Ziffer 6Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.
    7. 7.Ziffer 7Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß § 9.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß Paragraph 9,
  3. (3)Absatz 3Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.
§ 7 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter.
  2. (2)Absatz 2Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:Eine Förderung gemäß Absatz eins, erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß § 14.Die Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß Paragraph 14,
    2. 2.Ziffer 2Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 ein.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß Paragraph 15, ein.
    3. 3.Ziffer 3Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im § 10 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im Paragraph 10, definierten Normkosten pro Kind und Jahr.
    4. 4.Ziffer 4Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
    5. 5.Ziffer 5Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden.
    6. 6.Ziffer 6Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.
    7. 7.Ziffer 7Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß § 9.Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß Paragraph 9,
  3. (3)Absatz 3Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.
§ 7 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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