§ 8 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger haben der § 8 Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

3.

den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;

4.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;

5.

die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;

6.

die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.

(2) Die Meldungen gemäß AbsTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

(3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:

1.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

2.

eine Namens- oder Adressänderung;

3.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

4.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

5.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

6.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Die Rechtsträger haben der § 8 Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

3.

den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;

4.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;

5.

die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;

6.

die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.

(2) Die Meldungen gemäß AbsTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

(3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:

1.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

2.

eine Namens- oder Adressänderung;

3.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

4.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

5.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

6.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten