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(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:
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(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:
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(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.