§ 10 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 10 . Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 litTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. a) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

-

ab 1. Jänner 2014: 1.335,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2015: 1.185,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2016: 1.035,-- Euro pro Kind und Jahr.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich der im Jahr 2016 geltende Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG. In den Jahren 2014 bis 2016 wird auf Basis der entsprechenden Kinderzahlen des Vorjahres gefördert, sofern diese höher sind als im Folgejahr.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 10 . Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 litTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. a) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

-

ab 1. Jänner 2014: 1.335,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2015: 1.185,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2016: 1.035,-- Euro pro Kind und Jahr.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich der im Jahr 2016 geltende Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG. In den Jahren 2014 bis 2016 wird auf Basis der entsprechenden Kinderzahlen des Vorjahres gefördert, sofern diese höher sind als im Folgejahr.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten