§ 12 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 12 . Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 litTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. b) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

a)

765,-- Euro pro Kind und Jahr in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter);

b)

1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß § 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(5) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw§ 12 . Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 litTTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen. b) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

a)

765,-- Euro pro Kind und Jahr in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter);

b)

1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß § 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(5) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

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