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Legende:
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(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:
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(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
(4) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
(5) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.
(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:
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(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
(4) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
(5) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.
(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.