§ 13 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 4 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 erster Satz fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.

(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 18.08.2015 bis 13.09.2021
(1) Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 4 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 erster Satz fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.

(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

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