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(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021
(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021