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(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Betreuungsstunde:
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(3) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 46,-- Euro (Mindestbeitrag) und maximal 350,-- Euro (Höchstbeitrag).
(4) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(5) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die Beträge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.
(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Betreuungsstunde:
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(3) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 46,-- Euro (Mindestbeitrag) und maximal 350,-- Euro (Höchstbeitrag).
(4) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(5) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die Beträge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. JännerTTV 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen seit 31.03.2024 weggefallen.