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(2) Das Basisgehalt beträgt 228,-- Euro und wird erstmals mit 1. Jänner 2014 um jenen Betrag erhöht, der erforderlich ist, damit mit 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich 65 Betreuungsstunden) die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um maximal einen Euro überschritten wird.
(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich weniger als 65 Betreuungsstunden) betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 2,70 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.
(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
IV. ABSCHNITTINKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Das Basisgehalt beträgt 228,-- Euro und wird erstmals mit 1. Jänner 2014 um jenen Betrag erhöht, der erforderlich ist, damit mit 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich 65 Betreuungsstunden) die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um maximal einen Euro überschritten wird.
(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich weniger als 65 Betreuungsstunden) betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 2,70 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.
(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
IV. ABSCHNITTINKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.