§ 7 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten.

(2) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

a)

die Erlassung einer Geschäftsordnung,

b)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht,

c)

die Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses,

d)

die Wahl der Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Präsidenten, im Fall der Schriftführung durch einen Schriftführer auch durch diesen zu fertigen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht. Eine Verhinderung ist dem Präsidenten unter Bekanntgabe des Grundes mitzuteilen.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 06.08.2013 bis 18.12.2020

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten.

(2) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

a)

die Erlassung einer Geschäftsordnung,

b)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht,

c)

die Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses,

d)

die Wahl der Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen und eine Angelegenheit des Abs. 2 betreffenden Antrags schriftlich verlangt wird.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Präsidenten, im Fall der Schriftführung durch einen Schriftführer auch durch diesen zu fertigen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht. Eine Verhinderung ist dem Präsidenten unter Bekanntgabe des Grundes mitzuteilen.

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