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(1) Artikel I und III treten vorbehaltlich AbsArt. 2 und 3 und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 39u in der Fassung des Artikel I Z4 Oö. 26 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 verlangt wird. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten gemäß Abs. 1 verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 159 Abs. 1 in der Fassung des Artikel I Z. 57 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 erfolgt.
(4) Artikel II dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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(1) Artikel I und III treten vorbehaltlich AbsArt. 2 und 3 und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 39u in der Fassung des Artikel I Z4 Oö. 26 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 verlangt wird. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten gemäß Abs. 1 verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 159 Abs. 1 in der Fassung des Artikel I Z. 57 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 erfolgt.
(4) Artikel II dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.